Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Damit werdende Mütter nicht willkürlich ihre Arbeit verlieren, hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für Schwangere eingeführt. Lesen sie dazu auch den original Gesetzestext im § 9 des Mutterschutzgesetzes.

Dieser Kündigungsschutz besteht die gesamte Schwangerschaft lang, bis 4 Monate nach der Geburt. Damit er aber wirksam wird, muss man den Arbeitgeber sofort über die Schwangerschaft informieren. Wenn man auf den Kündigungsschutz pocht, obwohl man dem Chef nichts von der Schwangerschaft gesagt hat, dann greift er auch nicht! Also rechtzeitig zur eigenen Sicherheit daran denken.

Sollten Sie bei der Kündigung und der zwei folgenden Wochen jedoch noch nichts von ihrer Schwangerschaft wissen, dann können Sie dies dem Arbeitgeber auch dann noch unverzüglich(!) mitteilen, wenn sie selbst davon erfahren haben. Die Kündigung wird dann rückwirkend nichtig!

Wichtig ist also das unverzügliche Bekannt geben der Schwangerschaft, wenn man davon weiss. Im Kündigungsfall sind dann die zwei Wochen ausschlaggebend!

Manchmal gibt es Chefs, die trotz allem versuchen sie zu kündigen. Nehmen sie sich sofort einen Anwalt um alles abzuklären und gehen sie vor das Arbeitsgericht. In manchen Fällen wollen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen und bieten deshalb einen Aufhebungsvertrag an. Nehmen Sie sich dann einen Anwalt, der sie umfassend berät! In diesem Fall bestehen Sie gegenüber dem Arbeitgeber unbedingt auf einen Geldbetrag, der mindestens so hoch ist wie das Gehalt, das ihnen bis zum 4. Monat nach der Geburt zusteht! Nach Unterzeichnung verlieren sie jeglichen rechtlichen Anspruch auf ihren Arbeitsplatz.


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